500 Jahre Tenglers „Laienspiegel“ (1509) – Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn

500 Jahre Tenglers „Laienspiegel“ (1509) – Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn

Organisatoren
Andreas Deutsch, Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch (Heidelberger Akademie der Wissenschaften)
Ort
Heidelberg
Land
Deutschland
Vom - Bis
04.03.2009 - 06.03.2009
Url der Konferenzwebsite
Von
Steffen Seybold, Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Das 500-jährige Jubiläum der Erstausgabe des Laienspiegels nahm der Forschungsstellenleiter des Deutschen Rechtswörterbuches, Andreas Deutsch, zum Anlass, die wichtigsten offenen Fragen zum Laienspiegel anzugehen. Rund 90 deutsche, österreichische, schweizerische und französische Wissenschaftler/innen beteiligten sich an der Heidelberger interdisziplinären Tagung, bei der es den Referenten/innen gelang, in einem ersten ertragreichen Schritt das bisherige Bild des Laienspiegels und seines Autors in zahlreichen Punkten neu zu zeichnen.1

1509 erschien in Augsburg erstmals Ulrich Tennglers 2 „Layen Spiegel. Von rechtmässigen ordnungen in Burgerlichen vnd peinlichen regimenten“, der neben dem um 1436 verlegten „Klagspiegel“ Conrad Heydens die populäre juristische Literatur der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts prägte. Davon zeugen schon die beiden Augsburger Originalausgaben und die zahlreichen Straßburger Nachdrucke. Der bisher geringe Forschungsaufwand zum Laienspiegel beließ erhebliche Wissenslücken, obwohl mittlerweile die Bedeutung dieser Spiegel für die Verbreitung des römischen Rechts anerkannt ist. In seinem einführenden Vortrag unterstrich daher ADOLF LAUFS (Heidelberg) noch einmal die Rolle dieser Rechtsbücher für die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland; wie etwa neben dem häufig genannten Reichskammergericht und dem Einfluss der universitär gebildeten Juristen.

Bereits die Beschäftigung mit der Tennglerschen Biographie, hauptsächlich durch den früheren Direktor des Augsburger Staatsarchivs REINHARD H. SEITZ (Neuburg/Donau), verdeutlichte die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Forschung. So wurde das am Ende der Ausgabe von 1511 abgedruckte „Epitaphion“ als Nachruf auf Tenngler gedeutet3, spätere Erwähnungen des Namens seinem gleichnamigen Sohn zugeschrieben. Seitz wies jedoch nach, dass der Autor des Laienspiegels bis um 1521 als Landvogt wirkte und dem jüngeren Ulrich Tenngler erst 1523 dieses Amt übertragen wurde. Dazu präsentierte FRANZ FUCHS (Würzburg) ein Schreiben, das Tenngler 1511 nach der zweiten Auflage verfasst hatte. Seitz schloss zudem auf Tennglers Adelsstand anhand des für ihn verwendeten Namenszusatzes „vest“.

Neben dem Haupttext Tennglers enthält der Laienspiegel sogenannte Paratexte. Dazu gehören unter anderem die Vorreden des Juristen Sebastian Brant sowie die Vorrede und die Gedichte des Philomusus Jacob Locher. Fuchs referierte hauptsächlich über das Wirken des streitbaren Ingolstädter Humanisten Locher und dessen freundschaftliches, womöglich verwandtschaftliches Verhältnis zu Tenngler. Locher habe schon frühere Arbeiten Tenngler gewidmet.4 Die in lateinischer Sprache verfassten Beigaben zum Laienspiegel würden Lochers außergewöhnliche literarische Begabung zeigen. Verwies Fuchs auf die persönliche Beziehung des Autors zum humanistischen Philomusus, so präsentierte JOACHIM KNAPE (Tübingen) die Aufmachung des Werkes als Charakteristikum humanistischer Drucke: Die Paratexte des Laienspiegels hätten nicht nur als Einführung und Werbung für den Haupttext gedient, sondern auch als humanistische Bezeugungen. So huldige Brant in bewusster Übertreibung nicht nur dem Autor, sondern bekenne sich zur deutschen Sprache. Seine auf Deutsch, im zählenden Knittelvers verfasste zweite Vorrede biete zudem einen rechtlichen Überblick, der sich ähnlich in Brants "Narrenschiff" finde.

HANS-JÖRG KÜNAST (Augsburg) veranschaulichte die Bedeutung Augsburgs und Straßburgs innerhalb des damaligen Buchwesens als Zentren für deutschsprachige Drucke. Tenngler habe sich wahrscheinlich selbst an den in Augsburg tätigen Buchführer Johann Rynmann von Öhringen gewandt, dessen weit verzweigtes Handelsnetz die besten Voraussetzungen für die weite Verbreitung des Laienspiegels geboten habe. Rynmann habe den Drucker Hans Othmar beauftragt und vermutlich für die Vorreden Brants und Lochers gesorgt, die von ihm als Gegenleistung wohl Preisnachlässe oder die Beschaffung ausländischer Bücher erhalten haben.

Der Augsburger Originalausgabe (November 1509) folgte bereits nach wenigen Monaten ein schlichterer und deutlich preiswerterer Straßburger „Raubdruck“ (August 1510). Für den Neuen Laienspiegel von 1511 bemühten sich Verleger und Autor daher um ein kaiserliches Privileg gegen den Nachdruck, auf dessen Erteilung auf dem Titelblatt verwiesen wurde. STEPHAN FÜSSEL (Mainz) erläuterte die Funktion solcher Privilegien, die insbesondere den Absatz des Verlegers sichern sollten. Diesen Schutz hätten jedoch nur vollständige, samt Strafdrohung abgedruckte Privilegien wirklich geboten. Der Laienspiegel enthalte stattdessen nur einen kurzen Verweis und zudem sei ein Originalprivileg nicht aufzufinden. In der anschließenden Diskussion wurde daher über die Echtheit des Druckprivilegs von 1511 spekuliert.

BERND KANNOWSKI (Freiburg/Breisgau) widerlegte Stinzings seit 1867 geltende Thesen zu den deutschrechtlichen Quellen des Laienspiegels. Stinzing hatte behauptet, bei einigen Materien des Laienspiegels sei zu den „Magdeburger Fragen“ „mehr als die Gleichheit des Themas wahrzunehmen“ und „mit Sicherheit […] z.B. für das Güterrecht der Ehegatten der Schwabenspiegel verwerthet“5. Der Schwabenspiegel, den Tenngler sicher gekannt habe, könne erst dann wieder als Quelle gelten, falls zukünftig sein Einfluss tatsächlich belegt werde.

Eindeutig sei dagegen, so CHRISTIAN HATTENHAUER (Heidelberg), der Einfluss der judenfeindlichen Polemik Johannes Pfefferkorns6, der in der Ausgabe von 1511 zu einer scharfen und emotional aufgeladenen Kritik der jüdischen Wucherprivilegien geführt habe. In dieselbe Richtung gingen die strafrechtlichen Sonderregelungen für die Juden: die Strafe des Feuertods bei bisher so nicht sanktionierten Delikten oder das umgekehrte Erhängen zusammen mit zwei Hunden. Dagegen habe Tenngler als Vorlagen für die beiden Formulare des Judeneids Durantis’ „Speculum iudiciale“ und die Nürnberger Stadtrechtsreformation gewählt; diese Formulare enthielten keine die Juden besonders demütigenden Anleitungen. Nach dem Schwabenspiegel mussten die Juden noch auf einer Schweinehaut stehend schwören.

Zu den wichtigsten Leistungen des Laienspiegelautors zählt die Zusammenfassung des römisch-kanonischen Rechts in deutscher Sprache, zu dem er auch den damals überwiegend nicht studierten Rechtspraktikern einen Zugang eröffnete. KNUT WOLFGANG NÖRR (Tübingen) bezweifelte jedoch, dass Tennglers gesamte Darstellung des „romanisch-kanonischen Verfahrens“ im Zivilrecht aus sich heraus für den damaligen Laienrichter verständlich gewesen ist; Nörr zeigte anhand der wichtigsten Quelle, Durantis’ „Speculum iudiciale“, die oft starke Verkürzung und fehlerhafte Übertragung durch Tenngler.

Während Nörr im Zivilprozessrecht dem Autor eine in Teilen mangelhafte Leistung bescheinigte, zeichneten die folgenden Vorträge das Bild eines kundigen und engagierten „Strafrechtlers“; im Gegensatz zur älteren Forschung, die den Laienspiegel lediglich als geraffte Wiedergabe der Constitutio Criminalis Bambergensis (1507) ansah. Zwar bestünden laut WOLFGANG SELLERT (Göttingen) inhaltlich keine großen Abweichungen zum Klagspiegel, zur Wormser Reformation (1498) oder zur Bambergensis. So trenne auch Tenngler zwischen dem von der Obrigkeit eingeleiteten Inquisitionsverfahren und dem auf privater Rechtsverfolgung beruhenden Akkusationsprozess, für den Tenngler auf das Zivilrecht verweise. Jedoch finde sich eine erstaunliche Abgrenzung zwischen materiellem und prozessualem Recht. Wie auch die folgenden Referenten hob Sellert die kritische Haltung des Autors gegenüber der Folter hervor.

FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER (Regensburg) würdigte Tennglers Stil, der verständlicher sei als die Formulierungen der Bambergensis oder der Constitutio Criminalis Carolina (1532). Der Laienspiegel enthalte zudem eigenständige Leistungen des Autors wie eine unabhängige Systematik, die Übernahme der lateinischen Definition des Raubes und eine eigene Definition des Diebstahls, die relativ modern klinge. Tennglers anschaulichere Behandlung der Teilnahme am Verbrechen werde gerade den Bedürfnissen der Laienrichter gerecht. Schroeder regte Untersuchungen über den Einfluss des Laienspiegels auf die Carolina an. Laut GIANNA BURRET (Freiburg) habe Tenngler nicht nur eine Darstellung des Strafrechts angestrebt, sondern er habe bewusst die damalige Politik der Landfrieden fördern wollen. Daher habe er die Strafverfolgung ex officio befürwortet, gestützt auf die Quellen des gelehrten Rechts. Diese Politik habe sich vor allem gegen die "landschädlichen Leute" gerichtet, gegen notorische Friedensbrecher, denen man mit der sofortigen Ächtung und einem abgekürzten Verfahren beizukommen wünschte.

Am Ende des zweiten Buches des Laienspiegels findet sich der Prozess des Teufels vor Gott auf Herausgabe der Menschheit, eine vom Autor „mit ettlicher zůlegung“ erweiterte Übertragung des „Processus Sathanae contra genus humanum“ von Bartolus de Saxoferrato (1314-1357). Die an ein Theaterstück erinnernde Darstellung Tennglers gab den Anstoß für das „künstlerische Experiment“ der Tagung: Als Abschluss des ersten Tages wurde eine neuhochdeutsche Fassung „In der Streitsache Teufel gegen Menschheit“ in der Aula der Heidelberger Alten Universität als szenische Lesung mit Chorbegleitung aufgeführt, die auch der Öffentlichkeit den Laienspiegel näher bringen sollte. Wissenschaftlich behandelte dann WOLFGANG SCHMITZ (Köln) diesen "Musterprozesses", dessen ursprüngliche Aufgabe darin bestanden habe, dem Laien den Ablauf des Zivilprozesses zu veranschaulichen. Die Verbreitung der verarbeiteten theologischen Lehren sei dagegen kein vordergründiges Anliegen gewesen.

EVA SCHUMANN (Göttingen) befasste sich mit dem damaligen Bild vom Richter und den Anwälten. So entspreche das gestenreiche und dramatische Auftreten der Anwälte im Teufelsprozess des Laienspiegels und im thematisch ähnlichen Belialprozess7 durchaus dem, was von einem Anwalt erwartet worden sei. Durch die Professionalisierung der Anwaltschaft sei insbesondere das Problem hoher Prozesskosten und der Prozessverschleppung entstanden.

Nicht nur durch den Abdruck mehrerer Reichsgesetze, sondern auch durch einen Abschnitt über die Hexerei hatte Tenngler den Neuen Laienspiegel von 1511 erweitert. Als Vorlage diente dabei der Hexenhammer Heinrich Kramers. Allerdings beschränkte sich Tenngler, anders als bisher vermutet, auch hierbei nicht auf eine reine Zusammenfassung dieses Vorbildes, wie WERNER TSCHACHER (Aachen) insbesondere anhand des von Tenngler aufgenommenen Prozessformulars zeigte. Tenngler habe jedoch das Ziel Kramers unterstützt, die Verfolgung der Hexen durch weltliche Gerichte zu ermöglichen. Dass Tenngler dabei gegen eine als neuartig empfundene Sekte habe vorgehen wollen, die als Ursache der sich zu jener Zeit häufenden Naturkatastrophen gesehen wurde, erörterte WOLFGANG SCHILD (Bielefeld) anhand des Holzschnitts im Laienspiegel von Hans Schäufelin zum Hexereibegriff. Die darauf bei der Ausführung der verschiedenen Tatbestände abgebildeten einzelnen Hexen seien so angeordnet, dass der Gesamteindruck einer Einheit entstehe, während in vergleichbaren Darstellungen die Hexen bei der Ausführung der einzelnen Delikte schon in Gruppen aufträten.

Mit einer kunsthistorischen Betrachtung der insgesamt 30 Holzschnitte der Augsburger Ausgaben endete die Tagung. Die Ausgabe von 1509 hatte ein unbekannter „Meister HF“ illustriert, dessen Werk Hans Schäufelin 1511 durch fünf Stiche ergänzte. WOLFGANG DEUTSCH (Schwäbisch Hall) und ANDREAS DEUTSCH (Heidelberg) versuchten zu klären, wer „HF“ war. Wie sein (noch spätgotischer) Stil zeige, habe er wohl in Verbindung zu Straßburg gestanden; jedenfalls seien alle unter diesem Kürzel bekannten Künstler als Urheber auszuschließen. Gleichzeitig verringerten die Referenten diesen Personenkreis, denn vermutlich seien der Reißer Hans Franck (Basel), der Meister der Brösamlin, der Meister des Basler Plenariums (1514) und der Formschneider Hans Franck, genannt Lützelburger, ein und dieselbe Person. CHRISTOPH METZGER (Trier) präsentierte zu Beginn Ausschnitte aus dem Gesamtwerk Schäufelins, eines Schülers Albrecht Dürers. Wie aus einem Brief Tennglers an Rynmann hervorgehe, habe eindeutig Schäufelin auch die in der zweiten Auflage hinzugefügten Stiche geschaffen – als Illustration für die neuen Kapitel, an zentralen Stellen (Autorenporträt), wurden zudem die qualitativ weniger wertvollen Stiche des HF ersetzt. Diese hochwertigen Arbeiten hätten den Laienspiegel zu einem, wenn nicht sogar zu dem künstlerisch wertvollsten juristischen Druckwerk werden lassen.

Wenngleich die Tagung sich naturgemäß nur einigen offenen Fragen zum Laienspiegel widmen konnte, wurden doch wichtige neue Erkenntnisse gewonnen. Einige im Vorfeld initiierte Dissertationsvorhaben, unter anderem eine in Arbeit befindliche Heidelberger Textedition der Ausgabe von 1511, lassen jedoch für die Zukunft hoffen, dass der Laienspiegel zunehmend den Platz in der Forschung einnimmt, der seiner tatsächlichen Bedeutung gerecht wird.

Konferenzübersicht:

Adolfs Laufs (Heidelberg): Zeit des Umbruchs – Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland

Reinhard H. Seitz (Neuburg/Donau): Ulrich Tengler – Marginalien zur Biographie des Höchstädter Landvogts

Franz Fuchs (Würzburg): Jacob Locher Philomusus und der Ingolstädter Humanismus

Joachim Knape (Tübingen): Sebastian Brant und seine Vorreden zum Laienspiegel

Hans-Jörg Künast (Augsburg): Buchdruck und Verlagswesen in Augsburg und Straßburg um 1500

Stephan Füssel (Mainz): Frühe Druckerprivilegien: Schutz für Verleger und Autoren?

Bernd Kannowski (Freiburg): Der Laienspiegel, die „Magdeburger Fragen“ und der „Schwabenspiegel“

„Szenisches Experiment“: Der Teufelsprozess vor dem Weltgericht aus dem Laienspiegel als szenische Lesung

Knut Wolfgang Nörr (Tübingen): Der Zivilprozess im Laienspiegel

Wolfgang Sellert (Göttingen): Das Inquisitionsverfahren im Laienspiegel

Friedrich-Christian Schroeder (Regensburg): Zum Verhältnis von Laienspiegel und Carolina

Christian Hattenhauer (Heidelberg): Die rechtliche Behandlung der Juden im Laienspiegel

Eva-Maria Lill (Heidelberg)/Stefanie Wagner (Heidelberg): Führung durch die Forschungsstelle des Deutschen Rechtswörterbuchs

Gianna Burret (Freiburg): Der rechtspolitische Auftrag des Laienspiegels

Werner Tschacher (Aachen): Der „Malleus Maleficarum“ (1486) als Vorlage für die Hexereibestimmungen im Laienspiegel

Wolfgang Schild (Bielefeld): Die Verbildlichung des Hexereibegriffs durch Hans Schäufelin

Wolfgang Schmitz (Köln): Der Teufelsprozess im Laienspiegel

Eva Schumann (Göttingen): Von „Teuflischen Anwälten“ und „Taschenrichtern“ – Das Bild des Juristen im Zeitalter der Professionalisierung

Wolfgang Deutsch (Schwäbisch Hall)/Andreas Deutsch (Heidelberg): Wer war „Meister H.F.“? - Die Illustrationen des Laienspiegels von 1509

Christoph Metzger (Trier): Hans Schäufelin und sein Beitrag zum Laienspiegel (1511)

Anmerkungen:
1 Die Veröffentlichung der vorgestellten Referate sowie weiterer, durch Erkrankungen entfallener Beiträge in einem Tagungsband ist geplant.
2 In der Forschung wird auch die Schreibweise „Tengler“ verwendet, der Autor selbst schrieb „Tenngler“.
3 Erich Kleinschmidt, Das ´Epitaphium Ulrici Tenngler`, ein unbekannter Nachruf auf den Verfasser des ´Laienspiegels` von 1511, in: Daphnis 6 (1977), S. 41-64, hier S. 44 Anm. 13.
4 So das Carmen heroicum de partu monstrifero in oppido Rhain (1499) und die Comparatio sterilis mulae ad Musam (1506) (Kleinschmidt, Das ´Epitaphium Ulrici Tenngler`, S. 49f.).
5 Roderich Stinzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland, Unveränderter Nachdruck der Ausgabe 1867 Leipzig 1959, S. 440.
6 Johannes Pfefferkorn, Ich bin ain Buchlinn, der Juden veindt ist mein namen, Cöln am Rhein 1509.
7 U.a. dargestellt in: Jakob Ayrer, Historischer Processus iuris, Franckfort am Mayn 1597.

Kontakt

Dr. Andreas Deutsch
Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch
Heidelberger Akademie der Wissenschaften
Karlstraße 4
D-69117 Heidelberg
E-Mail: drw-tagung@adw.uni-heidelberg.de


Redaktion
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